Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen

für Veranstaltungen und Freizeiten

Vorwort

Die nachfolgend aufgeführten Punkte sind Grundlage für sämtliche Maßnahmen und Veranstaltungen der Evangelischen Jugend im Dekanat Kulmbach. Mit ihrer Anmeldung erkennen die Teilnehmer/innen bzw. deren Personensorgeberechtigte die Gültigkeit der Teilnahmebedingungen an. Minderjährige Teilnehmende sind in relevanten Punkten durch ihre gesetzlichen Vertreter zu belehren. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam, solange sie nicht vom Träger der Maßnahme schriftlich bestätigt wurden. Abweichende Regelungen und zusätzliche Bekanntmachungen sind für einzelne Maßnahmen möglich. Auf diese wird in der Anmeldung / Teilnahmebestätigung gesondert hingewiesen; Teilnehmende und Personensorgeberechtigte erkennen sie durch Unterschrift als Vertragsbestandteil an.

1. Anmeldung und Vertragsabschluß

Den Freizeiten und sonstigen Veranstaltungen der Evangelischen Jugend im Dekanat Kulmbach kann sich grundsätzlich jedes Kind und jede/r Jugendliche anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter oder Geschlecht angegeben ist. Wenn eine Anmeldung erforderlich ist, muss die Anmeldung schriftlich und nach Möglichkeit auf dem Vordruck der Evangelischen Jugend im Dekanat Kulmbach erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Maßgeblich für den Inhalt des Teilnahmevertrags sind alleine die Ausschreibung, diese Teilnahmebedingungen sowie evtl. eine schriftliche Bestätigung. Anmeldung sowie Personalbogen sind sorgfältig auszufüllen. Auf etwaige Besonderheiten ist dabei hinzuweisen. Der Träger behält sich den Ausschluss von Teilnehmenden vor.

2. Zahlungsbedingungen

Nach eingegangener Anmeldung bekommt der/ die Teilnehmende eine schriftliche Teilnahmebestätigung, in welchem der/ die Teilnehmende gebeten wird, den der Maßnahme entsprechenden Teilnehmerbeitrag binnen zwei Wochen, spätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme auf das Konto der Ev. Jugend im Dekanat Kulmbach zu überweisen.

3. Rücktritt eines/r Teilnehmenden, Umbuchung, Ersatzperson

Der/die Teilnehmende kann jederzeit vor Beginn der Freizeit oder Veranstaltung zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung in der Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Dekanat Kulmbach.

Die Nichtüberweisung des Teilnehmerbeitrags gilt ausdrücklich nicht als Rücktrittserklärung!

Die Evangelische Jugend ist berechtigt, eine Rücktrittspauschale geltend zu machen.
Diese beträgt bei einem Rücktritt

bis zu 8 Wochen vor Reisebeginn 15%, mindestens 25,- €
bis zu 4 Wochen vor Reisebeginn 30%
bis zu 2 Wochen vor Reisebeginn 50 %
bis zu 1 Woche vor Reisebeginn 75 %.

Danach wird der volle Reisepreis fällig.

Lässt sich der /die Teilnehmende mit Zustimmung des Trägers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, so kann eine Verwaltungsgebühr von 20,- € erhoben werden. Das gleiche gilt auch, wenn der/die Teilnehmende mit Zustimmung des Trägers an einer anderen Freizeit oder Maßnahme teilnimmt.

Aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Jugendarbeit sieht sich die Veranstalterin gezwungen, bei einem Rücktritt gleich aus welchem Grund eine Ausfallgebühr zu erheben, sofern der Platz nicht neu besetzt werden kann. Aus diesem Grund wird dringend der Abschluss einer (privaten) Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

4. Rücktritt durch die Evangelische Jugend im Dekanat Kulmbach als Träger der Freizeit oder Veranstaltung

Wird eine ausgeschriebene oder festgelegte Mindestteilnehmer/innenzahl nicht erreicht, können wesentliche Programmpunkte nicht gewährleistet werden oder bestehen sonstige erhebliche Gründe (z.B. Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, subjektive Gefährdung vor Ort), ist die Evangelische Jugend im Dekanat Kulmbach berechtigt, die Freizeit oder Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Teilnahmebetrag erhält der Teilnehmer in voller Höhe zurück. Weitere Ansprüche gegen den Träger entstehen nicht.

Wird aus einem erheblichen Grund der Abbruch einer bereits begonnenen Maßnahme notwendig, so erfolgt eine anteilige Rückerstattung des Teilnahmebeitrages. Die Evangelische Jugend im Dekanat Kulmbach ist berechtigt, den Teilnahmevertrag fristlos zu kündigen, wenn der/ die Teilnehmer/in eingegangene Vertragspflichten verletzt.

5. Haftung

Die Evangelische Jugend im Dekanat Kulmbach haftet als Veranstalter von Freizeiten und Veranstaltungen für

die gewissenhafte Vorbereitung
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend der Ortsüblichkeiten des jeweiligen Ziellandes oder -ortes; soweit die Ortsüblichkeit maßgebend ist, ist dies in der Reisebeschreibung oder durch besondere Hinweise ausdrücklich hervorgehoben.

Die Evangelische Jugend im Dekanat Kulmbach haftet nicht für die Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, auch dann nicht, wenn die Freizeitleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt.

Maßgeblich hierfür ist die in der Ausschreibung veröffentlichte Leistungsbeschreibung.

Des Weiteren besteht keine Haftung bei Unternehmungen, die nicht im Programm eingeschlossen sind oder die durch Teilnehmer selbständig durchgeführt werden. Für die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Weisungen der Begleitpersonen besteht ebenfalls keine Haftung.

6. Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Evangelischen Jugend im Dekanat Kulmbach – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Teilnahmebetrag, soweit ein Schaden des/der Teilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gilt auch für Schäden, für die ein weiterer Leistungsträger in Haftung genommen werden kann, es sei denn, dessen Haftung ist der Höhe nach begrenzt. Etwaige Ansprüche sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme schriftlich geltend zu machen.

7. Ausschreibung und Auskünfte

Vor Beginn der Maßnahme wird allen Teilnehmenden in der Regel ein Informationsbrief zugeschickt, in welchem nähere Einzelheiten genannt werden. Bei einigen Freizeiten findet gesondert ein Vorbereitungstreffen statt, zu welchem die Teilnehmenden rechtzeitig eingeladen werden.

8. Versicherungen

Alle Teilnehmenden sind durch eine Pauschalversicherung der Evang. – Luth. Landeskirche bei Unfällen versichert.
Ebenfalls besteht eine Haftpflichtversicherung, die sich jedoch nicht auf Schäden erstreckt, die sich Teilnehmende untereinander zufügen. Die Leitung übernimmt für Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch eigenwilliges Verhalten der Teilnehmenden oder höhere Gewalt verursacht werden, keinerlei Haftung.

Bei Freizeitmaßnahmen im Ausland sind entsprechende Krankenversicherungen durch den/ die Teilnehmer/in beizubringen. Diese/r ist weiterhin für die nötigen Formulare (Auslandskrankenschein) und Impfungen selbst verantwortlich.

9. Leitung

Die Freizeiten und Veranstaltungen werden von hauptberuflichen Jugendleiter/innen und/oder ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Evangelischen Jugend im Dekanat Kulmbach durchgeführt. Sämtliche Freizeitleiter/innen haben entsprechende Erfahrung/Qualifikation und sind auf ihre Aufgabe vorbereitet.

10. Verhalten der Teilnehmer/innen / Besondere Erklärungen

Die Teilnehmenden sind verpflichtet, den Anordnungen der haupt- und ehrenamtlichen Freizeitleiter/innen Folge zu leisten und vorgegebene Hausordnungen bzw. die von den Begleitpersonen aufgestellten Regeln einzuhalten. Weiterhin sind sie verpflichtet, sich so zu verhalten, dass weder Einzelpersonen noch der Freizeitgruppe noch der Evangelischen Jugend im Dekanat Kulmbach als Gesamtverband ein materieller wie immaterieller Schaden entsteht. Sollte der Gruppe oder dem Träger der Maßnahme durch eine/n Teilnehmer/in bzw. dessen Verhalten finanzielle Nachteile entstehen, so gehen daraus entstehende Kosten zu Lasten des/ der betreffenden Teilnehmers/in bzw. dessen Personensorgeberechtigten.

Die Teilnehmer/innen – bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter – erklären sich bei Erkrankungen bzw. Unfällen mit ärztlicher Behandlung einverstanden (dies gilt auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese notwendig sind).

Die Personensorgeberechtigten erklären sich weiterhin einverstanden, dass die Teilnehmer/innen zeitweise ohne Aufsicht sein dürfen. Von Seiten des Veranstalters kann keine ständige Beaufsichtigung der einzelnen Teilnehmer gewährleistet werden, bei selbständigen Unternehmungen müssen sich die Teilnehmer zu Gruppen von mindestens 3 Personen zusammenfinden.

Die Evangelische Jugend im Dekanat Kulmbach ist berechtigt, Bilder der Maßnahme in der Presse und auf der Homepage zu veröffentlicht, solange Teilnehmer/innen – bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter – dem nicht ausdrücklich widersprechen.

Der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen sind nur im Rahmen des Jugendschutzgesetztes zulässig. Weitergehende einschränkende Regelungen der Begleitpersonen werden hierdurch nicht berührt. Die Mitnahme jeglicher (!) alkoholischer Getränke und die Mitnahme illegaler Drogen ist untersagt. Bei Verdacht auf unerlaubten Alkohol- oder Drogenkonsum ist der Veranstalter berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Dies schließt die Anwendung von Alkohol- und/ oder Drogentests mit ein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche brandweinhaltigen Getränke (z.B. Alcopops) nicht von Minderjährigen konsumiert werden dürfen.

Volljährige Teilnehmer/innen sind angehalten, sich in ihrem Verhalten der Gesamtgruppe und den Anforderungen der Maßnahme anzupassen und ein gegebenenfalls ausgesprochenes Alkoholverbot einzuhalten. Sie sind sich ihrer Vorbildfunktion gegenüber minderjährigen Teilnehmenden bewusst.

Bei groben Verstößen darf ein/e Teilnehmer/in im Ermessen der Freizeitleitung auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden, wobei u.U. ein Betreuer als Begleitung mitgeschickt werden kann; die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers/ der Teilnehmerin bzw. der gesetzlichen Vertreter.

11. Erziehungsbeauftragung

Die Personensorgeberechtigten beauftragen die Leitung der Freizeitmaßnahme mit der Erziehung der Teilnehmer/innen gem. §1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG. Die Freizeitleitung ist berechtigt, die Erziehungsbeauftragung an andere geeignete Mitarbeitende zu delegieren.

12. Spenden

Spenden, die es finanziell schlechter gestellten Teilnehmer ermöglichen mitzufahren, werden gerne gegen eine Spendenquittung entgegengenommen.

Grundsätzlich soll es allen Kindern und Jugendlichen offenstehen, bei uns mitzufahren. Wem es aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, an einer Freizeit teilzunehmen, kann auf verschiedenen Wegen Zuschüsse erhalten. Sprechen Sie uns hierzu ohne Scheu an.